Fragen & Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Erklärungen zum Verfahren nach § 81a AufenthG – Anerkennung, Zustimmung der BA, Visum, Dokumente und Ablauf.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)?+
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist eine vereinfachte Darstellung des Antragsverfahrens für Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde koordiniert die Schritte: Bevollmächtigung des Arbeitgebers, Kontaktaufnahme, Vereinbarung (Gebühr 411 €), Anerkennung der ausländischen Abschlüsse (Ergebnis innerhalb von zwei Monaten), Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) – die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt –, Aushändigung der Vorabzustimmung zum Visum und Visumantragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Termin innerhalb von drei Wochen). Weitere Details erhalten Sie auf www.make-it-in-germany.com.
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?+
Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird eine Gebühr von 411 Euro erhoben. Hinzu kommen die regulären Kosten für die Visumbeantragung sowie gegebenenfalls Kosten für das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation.
Wie lange dauert das beschleunigte Verfahren?+
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens soll innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn sie innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt. Die Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen; die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen ab vollständiger Unterlagen. Insgesamt kann das Verfahren damit deutlich schneller als das Standardverfahren abgeschlossen werden.
Welche Dokumente benötigt der Arbeitgeber?+
  • Vollmacht der ausländischen Fachkraft
  • Passkopie der Fachkraft
  • Nachweise zu Berufsqualifikationen (Zeugnisse, Diplome)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A“
  • Bei Bedarf: Qualifizierungsplan (z. B. bei teilweiser Anerkennung)
Die Ausländerbehörde leitet Antrag und Unterlagen an die zuständigen Stellen weiter. Eventuelle Nachforderungen müssen vom Arbeitgeber an die ausländische Fachkraft kommuniziert werden.
In welcher Reihenfolge laufen Anerkennung und BA-Zustimmung?+
Das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird in Abhängigkeit vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens durchgeführt. Zuerst wird die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse bei der zuständigen Stelle beantragt; die Ausländerbehörde leitet dazu das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A“ sowie erforderlichenfalls einen Qualifizierungsplan an die BA weiter. Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld über das Anerkennungsverfahren auf make-it-in-germany.com informieren.
Wann erhält der Arbeitgeber die Vorabzustimmung zum Visum?+
Die Vorabzustimmung wird von der Ausländerbehörde an den Arbeitgeber übergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: Das Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikationen wurde positiv abgeschlossen; die Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich) ist erteilt oder zugesichert; die Zustimmung der BA (soweit erforderlich) liegt vor; die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (soweit im Inland abschließend prüfbar) liegen vor. Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung im Original an die ausländische Fachkraft weiter.
Wie läuft die Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung ab?+
Die ausländische Fachkraft gibt bei der Terminbuchung zur Visumbeantragung bei der zuständigen Auslandsvertretung an, dass eine Vorabzustimmung vorliegt. Die Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen. Bei der Antragstellung sind alle erforderlichen Nachweise vorzulegen und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft. Die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Wer kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen?+
Das Verfahren kann für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung genutzt werden. Voraussetzung ist in der Regel ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland; die Person darf nicht aus EU/EWR oder der Schweiz stammen. Besonders sinnvoll ist es für Engpassberufe und Mangelberufe.
Welche Behörden sind beteiligt?+
  • Die Ausländerbehörde (koordinierende Stelle, Beratung, Vereinbarung, Vorabzustimmung)
  • Die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) – Zustimmung zur Beschäftigung
  • Die deutsche Auslandsvertretung (Visumantrag)
Was passiert bei teilweiser Anerkennung der Qualifikation?+
Bei teilweiser Anerkennung können Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann einen Qualifizierungsplan vorlegen, der die geplanten Maßnahmen zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede beschreibt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann die Fachkraft ggf. bereits mit einem Visum zur Durchführung dieser Maßnahmen einreisen.
Kann eine Fachkraft ihre Familie mitbringen?+
Ja. Nachziehende Familienangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder) können von bevorzugten Terminen bei der Auslandsvertretung profitieren. Für den Ehepartnernachzug sind in der Regel einfache Deutschkenntnisse (A1) nachzuweisen, mit zahlreichen Ausnahmen.
Gilt das Verfahren für alle Branchen?+
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht grundsätzlich allen Branchen offen. Besonders relevant ist es für Engpassberufe und Mangelberufe (z. B. IT, Ingenieurwesen, Gesundheit und Pflege, technische und handwerkliche Berufe). Auch bei Ausbildungsvertrag kann das Verfahren genutzt werden.

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