beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht deutschen Unternehmen eine schnellere Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland.
Internationale Fachkräfte schneller rekrutieren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann das Verwaltungsverfahren von der Zusage der Fachkraft bis zum ersten Arbeitstag wesentlich verkürzen.
Verkürzte Bearbeitungszeit
Deutlich schnellere Bearbeitungszeiten durch priorisierte Antragsbearbeitung bei allen beteiligten Behörden.
Ein Ansprechpartner
Die Ausländerbehörde koordiniert das gesamte Verfahren und kommuniziert mit allen beteiligten Stellen.
Schnellere Terminvergabe
Priorisierte Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen für Visaanträge innerhalb von drei Wochen.
Arbeitgeberinitiiertes Verfahren
Als Arbeitgeber können Sie das Verfahren für Ihre künftigen Mitarbeiter einleiten und steuern.
Klare Vereinbarung
Verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.

Schritt für Schritt
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren – in 7 Schritten
Bevollmächtigung des Arbeitgebers
Die ausländische Fachkraft erteilt dem Arbeitgeber eine schriftliche Vollmacht für das Verfahren. Wichtige Dokumente: Kopie des Reisepasses und Nachweise zu Berufsqualifikationen.
Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde
Das Verfahren wird bei der zentralen Ausländerbehörde im jeweiligen Bundesland beantragt. Diese berät über Verfahrensschritte und notwendige Beteiligung anderer Stellen.
Die folgende Liste zeigt die Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, geordnet nach den Bundesländern. Es ist wichtig zu beachten, dass je nach Ihrem Standort eine unterschiedliche Stelle zuständig sein kann.
Baden-Württemberg
- Zentrale Stelle: Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften
- Telefon (Team Gesundheits- und Pflegeberufe): (+49) 711 904 – 39999
- Telefon (Team für alle anderen Berufsgruppen): (+49) 721 926 – 9555
- Website: www.lzf-bw.de
- Zusätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde kontaktiert werden.
Bayern
- Zentrale Stelle: Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften, Regierung von Mittelfranken
- Adresse: Marienstraße 17, 90402 Nürnberg
- Telefon: 0911 2352-211
- E-Mail: Fachkraefteeinwanderung@reg-mfr.bayern.de
- Website: www.fachkraefte.einwanderung.bayern.de
- Zusätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde kontaktiert werden.
Berlin
- Zentrale Stelle: Landesamt für Einwanderung, Business Immigration Service
- Adresse: Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
- Website: www.berlin.de/einwanderung
Brandenburg
- Zentrale Stelle: Landkreis Dahme-Spreewald, Ordnungsamt – Ausländerbehörde
- Adresse: Schulweg 1b, 15711 Königs Wusterhausen
- Telefon: 03375 26 2106 / -19
- E-Mail: abh@dahme-spreewald.de; fachkraefteeinwanderung@dahme-spreewald.de
Bremen
- Zentrale Stellen:
- Migrationsamt Bremen
- Adresse: Stresemannstr. 48, 28207 Bremen
- Telefon: 0421-361-15004 oder 15275
- E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de
- Stadt Bremerhaven – Bürger- und Ordnungsamt, Abteilung für Migration und Einbürgerung
- Adresse: Bürgermeister-Smidt-Str. 20, 27568 Bremerhaven
- Telefon: 0471 / 590 3781
- E-Mail: auslaenderbehoerde@magistrat.bremerhaven.de
- Migrationsamt Bremen
Hamburg
- Zentrale Stelle: Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP)
- Adresse: Süderstraße 32b, 20097 Hamburg
- Telefon: 040/42839-3826
- E-Mail: hwcp@welcome.hamburg.de
- Website: welcome.hamburg.de/hwc
Hessen
- Hinweis: In Hessen gibt es keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
- Kontakt: Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Mecklenburg-Vorpommern
- Zentrale Stelle: Zentrale Ausländerbehörde für Erwerbsmigration Mecklenburg-Vorpommern
- Adresse: Stern Buchholz 16, 19061 Schwerin
- Telefon: 0385/588 56 870
- E-Mail: fachkraefteeinwanderung@laiv-mv.de
- Website: www.laiv-mv.de/Migration/
Niedersachsen
- Zentrale Stelle: Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Niedersachsen
- Adresse: Parkstr. 40, 49080 Osnabrück
- Telefon (Hotline): 0541 66888 200
- E-Mail: fachkraefteeinwanderung@lab.niedersachsen.de
- Website: beschleunigtes-fachkraefteverfahren.niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen
- Zentrale Stelle: Bezirksregierung Köln, Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen
- Adresse: 50606 Köln
- Telefon (Hotline): 0221/147-4777
- E-Mail: zfe@brk.nrw.de
- Website: www.zfe.nrw.de
Rheinland-Pfalz
- Zentrale Stelle: Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz
- Adresse: Rathaus Nord, Gebäude B, Benzinoring 1, 67653 Kaiserslautern
- E-Mail: fachkraefteeinwanderung.rlp@kaiserslautern.de
- Website: www.kaiserslautern.de/zab/
Saarland
- Zentrale Stelle: Zentrale Ausländerbehörde
- Adresse: Dillinger Straße 67, 66822 Lebach
- Telefon: 0681 / 501-00
- E-Mail: zab@lava.saarland.de
- Website: www.saarland.de
Sachsen
- Hinweis: In Sachsen gibt es keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
- Wir verweisen auf: WelcomeCenter Sachsen-Anhalt – Landesinitiative Fachkraft im Fokus
- Telefon: +49 391 400669-15
- Website: www.welcomecenter-sachsen-anhalt.de
Sachsen-Anhalt
- Hinweis: In Sachsen-Anhalt gibt es laut Make it in Germany keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
- Weitere Informationen: Auf der Website des WelcomeCenters Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein
- Zentrale Stelle: Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Schleswig-Holstein
- Adresse: Holsatenring 14, 24539 Neumünster
- Telefon: +49 4321 974-0
- E-Mail: fachkraefteeinwanderung@lfa.landsh.de
- Website: schleswig-holstein.de
Thüringen
- Hinweis: In Thüringen gibt es laut Make it in Germany keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
- Es wird verwiesen auf:
- Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung (ThAFF)
Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH- Adresse: Mainzerhofstraße 12, 99084 Erfurt
- Telefon: 0361 5603-520
- E-Mail: thaff@leg-thueringen.de
- Website: leg-thueringen.de
Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung mit klaren Verpflichtungen aller Beteiligten. Gebühr: 411 EUR für die Durchführung des Verfahrens.
Anerkennung der ausländischen Qualifikation
Die Ausländerbehörde leitet das Anerkennungsverfahren ein. Zuständige Stellen entscheiden innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen über die Gleichwertigkeit.
Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der BA ein. Diese prüft die Arbeitsbedingungen und gibt innerhalb einer Woche Rückmeldung, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.
Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
Nach Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum und übergibt diese dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft.
Visumantragstellung im Ausland
Die Fachkraft legt die Vorabzustimmung bei der deutschen Auslandsvertretung vor und erhält binnen drei Wochen einen Termin. Nach vollständiger Antragstellung erfolgt die Entscheidung in drei Wochen.
Erfahrungshinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensdauer des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mehrere Monate dauern kann, da weitere Behörden beteiligt werden müssen. Erfahrungsgemäß stellt jedes Bundesland jeweils eigene Antragsdateien zum Download zur Verfügung. Im allgemeinen sind für die Antragstellung folgende Dokumente erforderlich:
- Farbscan des Reisepasses der Fachkraft (Scans in schwarz/weiss werden nicht akzeptiert)
- Vollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
- ggf. Untervollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angabe des Wohnsitzes und der E-Mail-Adresse
- Erklärung zu bereits beantragten oder durchgeführten Visaverfahren (digital ausgefüllt, händisch zu unterzeichnen)
- von Arbeitgeber und Arbeitnehmer händisch unterzeichneter Arbeitsvertrag oder vom Arbeitgeber ausgestelltes konkretes Arbeitsplatzangebot (Mindestangaben: Name und Geburtsdatum der Fachkraft; Tätigkeits-/Berufsbezeichnung; Angabe, ob befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis; monatliche Brutto-Vergütung; Wochenarbeitszeit; Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr)
- Qualifikationsnachweise (Zeugnisse, Diplome, Zusatzausbildung in ausgestellter Landessprache sowie in deutscher, beglaubigter Übersetzung
- ggf. Sprachzertifikate, Ausstellungsdatum nicht älter als 12 Monate (anerkannte Institute: Goethe-Institut, telc GmbH, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), TestDaF, ECL)
- bei Familiennachzug: Farbscan des Reisepasses aller Personen, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder
Bitte sehen Sie von Anfragen zu individuellen Fällen ab. Eine rechtssichere Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation kann nur eine qualifizierte Rechtsberatung oder die angegeben Stellen leisten. Es werden von dem Betreiber selbst derzeit keine Beratungsleistungen angeboten.
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Häufig gestellte Fragen
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt 411 Euro. Diese Gebühr wird von der zuständigen Ausländerbehörde bei Abschluss der Vereinbarung erhoben. Hinzu kommen noch die regulären Kosten für die Visumbeantragung sowie ggf. Kosten für das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation.
Für welche Berufsgruppen ist das Verfahren geeignet?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung genutzt werden. Es ist für alle Berufsgruppen geeignet, besonders sinnvoll jedoch für Mangelberufe und Engpassberufe in Deutschland. Dazu zählen insbesondere Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich, im IT-Sektor, im Handwerk sowie im Ingenieurwesen und in technischen Berufen.
Wie lange dauert das beschleunigte Verfahren?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten über die Anerkennung der Qualifikation entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit gibt innerhalb einer Woche ihre Zustimmung. Nach Erteilung der Vorabzustimmung erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der Auslandsvertretung und nach vollständiger Antragstellung wird innerhalb von drei weiteren Wochen über den Visumantrag entschieden. Insgesamt kann das Verfahren je nach Einzelfall in etwa 1-3 Monaten abgeschlossen sein, deutlich schneller als das Standardverfahren.
Welche Dokumente benötigt der Arbeitgeber?
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren benötigt der Arbeitgeber folgende Dokumente:
* Vollmacht der ausländischen Fachkraft
* Kopie des Reisepasses der Fachkraft
* Nachweise zu Berufsqualifikationen (Zeugnisse, Diplome etc.)
* Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
* Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A„
* Bei Bedarf einen Qualifizierungsplan
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Welche Vorteile bietet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet zahlreiche Vorteile:
* Verkürzte Bearbeitungszeiten bei allen beteiligten Behörden
* Ein zentraler Ansprechpartner bei der Ausländerbehörde
* Garantierte Terminvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen
* Klarheit über den Verfahrensablauf durch eine schriftliche Vereinbarung
* Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen
* Verlässliche Planbarkeit für Unternehmen und Fachkräfte
Welche Behörden sind am Verfahren beteiligt?
Am beschleunigten Fachkräfteverfahren sind mehrere Behörden beteiligt:
* Die zentrale Ausländerbehörde (als koordinierende Stelle)
* Die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen (je nach Beruf)
* Die Bundesagentur für Arbeit (für die Zustimmung zur Beschäftigung)
* Die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft oder Konsulat)
* Die zentrale Ausländerbehörde übernimmt die Koordination zwischen diesen Stellen.
Wie wird das Verfahren bei einer Ablehnung fortgesetzt?
Sollte eine der beteiligten Behörden (z.B. die Anerkennungsstelle oder die Bundesagentur für Arbeit) den Antrag ablehnen, informiert die Ausländerbehörde umgehend den Arbeitgeber. Je nach Ablehnungsgrund kann das Verfahren entweder beendet werden oder es können alternative Lösungsmöglichkeiten geprüft werden. In manchen Fällen ist es möglich, fehlende Nachweise nachzureichen oder einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, für den möglicherweise andere Voraussetzungen gelten.
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