beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht deutschen Unternehmen eine schnellere Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland.

Internationale Fachkräfte schneller rekrutieren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann das Verwaltungsverfahren von der Zusage der Fachkraft bis zum ersten Arbeitstag wesentlich verkürzen.

Verkürzte Bearbeitungszeit

Deutlich schnellere Bearbeitungszeiten durch priorisierte Antragsbearbeitung bei allen beteiligten Behörden.

Ein Ansprechpartner

Die Ausländerbehörde koordiniert das gesamte Verfahren und kommuniziert mit allen beteiligten Stellen.

Schnellere Terminvergabe

Priorisierte Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen für Visaanträge innerhalb von drei Wochen.

Arbeitgeberinitiiertes Verfahren

Als Arbeitgeber können Sie das Verfahren für Ihre künftigen Mitarbeiter einleiten und steuern.

Klare Vereinbarung

Verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.

beschleunigtes fachkräfteverfahren

Schritt für Schritt

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren – in 7 Schritten

Bevollmächtigung des Arbeitgebers

Die ausländische Fachkraft erteilt dem Arbeitgeber eine schriftliche Vollmacht für das Verfahren. Wichtige Dokumente: Kopie des Reisepasses und Nachweise zu Berufsqualifikationen.

Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde

Das Verfahren wird bei der zentralen Ausländerbehörde im jeweiligen Bundesland beantragt. Diese berät über Verfahrensschritte und notwendige Beteiligung anderer Stellen.


Die folgende Liste zeigt die Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren, geordnet nach den Bundesländern. Es ist wichtig zu beachten, dass je nach Ihrem Standort eine unterschiedliche Stelle zuständig sein kann.


Baden-Württemberg

  • Zentrale Stelle: Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften
    • Telefon (Team Gesundheits- und Pflegeberufe): (+49) 711 904 – 39999
    • Telefon (Team für alle anderen Berufsgruppen): (+49) 721 926 – 9555
    • Website: www.lzf-bw.de
    • Zusätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde kontaktiert werden.

Bayern

Berlin

  • Zentrale Stelle: Landesamt für Einwanderung, Business Immigration Service

Brandenburg

Bremen

  • Zentrale Stellen:

Hamburg

Hessen

  • Hinweis: In Hessen gibt es keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
  • Kontakt: Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

  • Zentrale Stelle: Bezirksregierung Köln, Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

  • Hinweis: In Sachsen gibt es keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
  • Wir verweisen auf: WelcomeCenter Sachsen-Anhalt – Landesinitiative Fachkraft im Fokus

Sachsen-Anhalt

  • Hinweis: In Sachsen-Anhalt gibt es laut Make it in Germany keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
  • Weitere Informationen: Auf der Website des WelcomeCenters Sachsen-Anhalt.

Schleswig-Holstein

Thüringen

  • Hinweis: In Thüringen gibt es laut Make it in Germany keinen zentralen Ansprechpartner für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
  • Es wird verwiesen auf:
  • Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung (ThAFF)
    Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH

Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung mit klaren Verpflichtungen aller Beteiligten. Gebühr: 411 EUR für die Durchführung des Verfahrens.

Anerkennung der ausländischen Qualifikation

Die Ausländerbehörde leitet das Anerkennungsverfahren ein. Zuständige Stellen entscheiden innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen über die Gleichwertigkeit.

Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der BA ein. Diese prüft die Arbeitsbedingungen und gibt innerhalb einer Woche Rückmeldung, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag

Nach Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum und übergibt diese dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft.

Visumantragstellung im Ausland

Die Fachkraft legt die Vorabzustimmung bei der deutschen Auslandsvertretung vor und erhält binnen drei Wochen einen Termin. Nach vollständiger Antragstellung erfolgt die Entscheidung in drei Wochen.

Erfahrungshinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensdauer des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mehrere Monate dauern kann, da weitere Behörden beteiligt werden müssen. Erfahrungsgemäß stellt jedes Bundesland jeweils eigene Antragsdateien zum Download zur Verfügung. Im allgemeinen sind für die Antragstellung folgende Dokumente erforderlich:

    • Farbscan des Reisepasses der Fachkraft (Scans in schwarz/weiss werden nicht akzeptiert)
    • Vollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
    • ggf. Untervollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
    • tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angabe des Wohnsitzes und der E-Mail-Adresse
    • Erklärung zu bereits beantragten oder durchgeführten Visaverfahren (digital ausgefüllt, händisch zu unterzeichnen)
    • von Arbeitgeber und Arbeitnehmer händisch unterzeichneter Arbeitsvertrag oder vom Arbeitgeber ausgestelltes konkretes Arbeitsplatzangebot (Mindestangaben: Name und Geburtsdatum der Fachkraft; Tätigkeits-/Berufsbezeichnung; Angabe, ob befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis; monatliche Brutto-Vergütung; Wochenarbeitszeit; Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr)
    • Qualifikationsnachweise (Zeugnisse, Diplome, Zusatzausbildung in ausgestellter Landessprache sowie in deutscher, beglaubigter Übersetzung
    • ggf. Sprachzertifikate, Ausstellungsdatum nicht älter als 12 Monate (anerkannte Institute: Goethe-Institut, telc GmbH, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), TestDaF, ECL)
    • bei Familiennachzug: Farbscan des Reisepasses aller Personen, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder

Bitte sehen Sie von Anfragen zu individuellen Fällen ab. Eine rechtssichere Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation kann nur eine qualifizierte Rechtsberatung oder die angegeben Stellen leisten. Es werden von dem Betreiber selbst derzeit keine Beratungsleistungen angeboten.

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Häufig gestellte Fragen

Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt 411 Euro. Diese Gebühr wird von der zuständigen Ausländerbehörde bei Abschluss der Vereinbarung erhoben. Hinzu kommen noch die regulären Kosten für die Visumbeantragung sowie ggf. Kosten für das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung genutzt werden. Es ist für alle Berufsgruppen geeignet, besonders sinnvoll jedoch für Mangelberufe und Engpassberufe in Deutschland. Dazu zählen insbesondere Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich, im IT-Sektor, im Handwerk sowie im Ingenieurwesen und in technischen Berufen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten über die Anerkennung der Qualifikation entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit gibt innerhalb einer Woche ihre Zustimmung. Nach Erteilung der Vorabzustimmung erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der Auslandsvertretung und nach vollständiger Antragstellung wird innerhalb von drei weiteren Wochen über den Visumantrag entschieden. Insgesamt kann das Verfahren je nach Einzelfall in etwa 1-3 Monaten abgeschlossen sein, deutlich schneller als das Standardverfahren.

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren benötigt der Arbeitgeber folgende Dokumente:
* Vollmacht der ausländischen Fachkraft
* Kopie des Reisepasses der Fachkraft
* Nachweise zu Berufsqualifikationen (Zeugnisse, Diplome etc.)
* Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
* Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A
* Bei Bedarf einen Qualifizierungsplan
Hier erhalten sie weiter Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet zahlreiche Vorteile:
* Verkürzte Bearbeitungszeiten bei allen beteiligten Behörden
* Ein zentraler Ansprechpartner bei der Ausländerbehörde
* Garantierte Terminvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen
* Klarheit über den Verfahrensablauf durch eine schriftliche Vereinbarung
* Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen
* Verlässliche Planbarkeit für Unternehmen und Fachkräfte

Am beschleunigten Fachkräfteverfahren sind mehrere Behörden beteiligt:
* Die zentrale Ausländerbehörde (als koordinierende Stelle)
* Die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen (je nach Beruf)
* Die Bundesagentur für Arbeit (für die Zustimmung zur Beschäftigung)
* Die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft oder Konsulat)
* Die zentrale Ausländerbehörde übernimmt die Koordination zwischen diesen Stellen.

Sollte eine der beteiligten Behörden (z.B. die Anerkennungsstelle oder die Bundesagentur für Arbeit) den Antrag ablehnen, informiert die Ausländerbehörde umgehend den Arbeitgeber. Je nach Ablehnungsgrund kann das Verfahren entweder beendet werden oder es können alternative Lösungsmöglichkeiten geprüft werden. In manchen Fällen ist es möglich, fehlende Nachweise nachzureichen oder einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, für den möglicherweise andere Voraussetzungen gelten.

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