Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht deutschen Unternehmen eine schnellere Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland
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Zum KI-Assistenten der WSAWarum immer mehr Unternehmen das Fast-Track-Verfahren nutzen
Deutlich schnellere Bearbeitungszeiten durch priorisierte Antragsbearbeitung bei allen beteiligten Behörden.
Die Ausländerbehörde koordiniert das gesamte Verfahren und kommuniziert mit allen beteiligten Stellen.
Priorisierte Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen für Visaanträge innerhalb von drei Wochen.
Verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Als Arbeitgeber können Sie das Verfahren für Ihre künftigen Mitarbeiter einleiten und steuern.
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Ein strukturierter Prozess für eine effiziente internationale Rekrutierung
Die ausländische Fachkraft erteilt dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die ausländische Fachkraft sendet dem Arbeitgeber die notwendigen Dokumente: Vollmacht, Passkopie und Nachweise zur Berufsqualifikation. Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld über das Anerkennungsverfahren auf make-it-in-germany.com informieren.
Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde klärt den Arbeitgeber über die Verfahrensschritte und seine Pflichten auf.
Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des Verfahrens mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab; die Gebühr von 411 € wird erhoben. Der Arbeitgeber übergibt alle erforderlichen Anträge und Dokumente (u. a. Vollmacht, Passkopie und Nachweise zu Berufsqualifikationen der Fachkraft).
Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Antrag und erforderliche Unterlagen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. Eventuelle Nachforderungen müssen vom Arbeitgeber an die ausländische Fachkraft kommuniziert werden. Das Ergebnis des Verfahrens soll innerhalb von zwei Monaten ab Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen vorliegen; die Ausländerbehörde hält die Erledigungsfrist ein.
Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A“ sowie erforderlichenfalls ein Qualifizierungsplan werden an die BA weitergeleitet. Die Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt; die Ausländerbehörde hält die Erledigungsfrist ein. Das Zustimmungsverfahren der BA wird in Abhängigkeit vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens durchgeführt.
Die Vorabzustimmung wird von der Ausländerbehörde an den Arbeitgeber übergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikationen wurde positiv abgeschlossen; Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich) ist erteilt oder zugesichert; Zustimmung der BA (soweit erforderlich) liegt vor; aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (soweit im Inland abschließend prüfbar) liegen vor. Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung im Original an die ausländische Fachkraft weiter.
Die ausländische Fachkraft gibt bei der Terminbuchung zur Visumbeantragung bei der zuständigen Auslandsvertretung an, dass eine Vorabzustimmung vorliegt. Die Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen. Visumantragstellung mit allen erforderlichen Nachweisen und Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
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