Internationale Fachkräfte schneller rekrutieren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht deutschen Unternehmen eine schnellere Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland

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Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Warum immer mehr Unternehmen das Fast-Track-Verfahren nutzen

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Verkürzte Bearbeitungszeit

Deutlich schnellere Bearbeitungszeiten durch priorisierte Antragsbearbeitung bei allen beteiligten Behörden.

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Einheitlicher Ansprechpartner

Die Ausländerbehörde koordiniert das gesamte Verfahren und kommuniziert mit allen beteiligten Stellen.

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Schnellere Terminvergabe

Priorisierte Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen für Visaanträge innerhalb von drei Wochen.

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Klare Vereinbarung

Verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.

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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt

Ein strukturierter Prozess für eine effiziente internationale Rekrutierung

1

Bevollmächtigung des Arbeitgebers

Die ausländische Fachkraft erteilt dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die ausländische Fachkraft sendet dem Arbeitgeber die notwendigen Dokumente: Vollmacht, Passkopie und Nachweise zur Berufsqualifikation. Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld über das Anerkennungsverfahren auf make-it-in-germany.com informieren.

2

Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde in Deutschland

Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde klärt den Arbeitgeber über die Verfahrensschritte und seine Pflichten auf.

3

Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des Verfahrens mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab; die Gebühr von 411 € wird erhoben. Der Arbeitgeber übergibt alle erforderlichen Anträge und Dokumente (u. a. Vollmacht, Passkopie und Nachweise zu Berufsqualifikationen der Fachkraft).

4

Anerkennung der ausländischen Abschlüsse

Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Antrag und erforderliche Unterlagen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. Eventuelle Nachforderungen müssen vom Arbeitgeber an die ausländische Fachkraft kommuniziert werden. Das Ergebnis des Verfahrens soll innerhalb von zwei Monaten ab Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen vorliegen; die Ausländerbehörde hält die Erledigungsfrist ein.

5

Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inkl. „Zusatzblatt A“ sowie erforderlichenfalls ein Qualifizierungsplan werden an die BA weitergeleitet. Die Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt; die Ausländerbehörde hält die Erledigungsfrist ein. Das Zustimmungsverfahren der BA wird in Abhängigkeit vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens durchgeführt.

6

Aushändigung der Vorabzustimmung zum Visum

Die Vorabzustimmung wird von der Ausländerbehörde an den Arbeitgeber übergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikationen wurde positiv abgeschlossen; Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich) ist erteilt oder zugesichert; Zustimmung der BA (soweit erforderlich) liegt vor; aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (soweit im Inland abschließend prüfbar) liegen vor. Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung im Original an die ausländische Fachkraft weiter.

7

Visumantragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung

Die ausländische Fachkraft gibt bei der Terminbuchung zur Visumbeantragung bei der zuständigen Auslandsvertretung an, dass eine Vorabzustimmung vorliegt. Die Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen. Visumantragstellung mit allen erforderlichen Nachweisen und Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren? +
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt 411 Euro. Diese Gebühr wird von der zuständigen Ausländerbehörde bei Abschluss der Vereinbarung erhoben. Hinzu kommen noch die regulären Kosten für die Visumbeantragung sowie ggf. Kosten für das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation.
Für welche Berufsgruppen ist das Verfahren geeignet? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung genutzt werden. Es ist für alle Berufsgruppen geeignet, besonders sinnvoll jedoch für Mangelberufe und Engpassberufe in Deutschland. Dazu zählen insbesondere Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich, im IT-Sektor, im Handwerk sowie im Ingenieurwesen und in technischen Berufen.
Wie lange dauert das beschleunigte Verfahren? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten über die Anerkennung der Qualifikation entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit gibt innerhalb einer Woche ihre Zustimmung. Nach Erteilung der Vorabzustimmung erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der Auslandsvertretung und nach vollständiger Antragstellung wird innerhalb von drei weiteren Wochen über den Visumantrag entschieden. Insgesamt kann das Verfahren je nach Einzelfall in etwa 3-4 Monaten abgeschlossen sein, deutlich schneller als das Standardverfahren.
Welche Dokumente benötigt der Arbeitgeber? +
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren benötigt der Arbeitgeber folgende Dokumente:
  • Vollmacht der ausländischen Fachkraft
  • Kopie des Reisepasses der Fachkraft
  • Nachweise zu Berufsqualifikationen (Zeugnisse, Diplome etc.)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" inkl. „Zusatzblatt A"
  • Bei Bedarf einen Qualifizierungsplan
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Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren? +
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde eine Bearbeitungsgebühr von 411 EUR erhoben. Zusätzlich können Kosten für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen und für das Visum anfallen. Diese Gebühren variieren je nach Berufsgruppe und Herkunftsland.
Wer kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für folgende Personengruppen genutzt werden:
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung
  • Hochqualifizierte Spezialisten
  • Forschende
  • Ausländische Studierende zum Zweck der Berufsausbildung
Voraussetzung ist, dass die Person nicht aus der EU/EWR oder der Schweiz stammt und bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland hat.
Welche Vorteile bietet das beschleunigte Fachkräfteverfahren? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet zahlreiche Vorteile:
  • Verkürzte Bearbeitungszeiten bei allen beteiligten Behörden
  • Ein zentraler Ansprechpartner bei der Ausländerbehörde
  • Garantierte Terminvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen
  • Klarheit über den Verfahrensablauf durch eine schriftliche Vereinbarung
  • Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  • Verlässliche Planbarkeit für Unternehmen und Fachkräfte
Kann eine Fachkraft ihre Familie mitbringen? +
Ja, das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann auch den nachziehenden Familienangehörigen (Ehepartnern und minderjährigen Kindern) zugutekommen. Bei Antragstellung muss angegeben werden, dass ein Familiennachzug geplant ist. Die Familienangehörigen erhalten dann ebenfalls bevorzugte Termine bei der Auslandsvertretung. Für den Ehepartnernachzug sind in der Regel einfache Deutschkenntnisse (A1-Niveau) nachzuweisen, es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung.
Welche Behörden sind am Verfahren beteiligt? +
Am beschleunigten Fachkräfteverfahren sind mehrere Behörden beteiligt:
  • Die zentrale Ausländerbehörde (als koordinierende Stelle)
  • Die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen (je nach Beruf)
  • Die Bundesagentur für Arbeit (für die Zustimmung zur Beschäftigung)
  • Die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft oder Konsulat)
Die zentrale Ausländerbehörde übernimmt die Koordination zwischen diesen Stellen.
Was passiert bei teilweiser Anerkennung der Qualifikation? +
Bei einer teilweisen Anerkennung der beruflichen Qualifikation besteht die Möglichkeit, Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann die Fachkraft bereits mit einem Visum zur Durchführung dieser Maßnahmen einreisen. Der Arbeitgeber muss dafür einen Qualifizierungsplan vorlegen, der die geplanten Maßnahmen zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede beschreibt.
Wie wird das Verfahren bei einer Ablehnung fortgesetzt? +
Sollte eine der beteiligten Behörden (z.B. die Anerkennungsstelle oder die Bundesagentur für Arbeit) den Antrag ablehnen, informiert die Ausländerbehörde umgehend den Arbeitgeber. Je nach Ablehnungsgrund kann das Verfahren entweder beendet werden oder es können alternative Lösungsmöglichkeiten geprüft werden. In manchen Fällen ist es möglich, fehlende Nachweise nachzureichen oder einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, für den möglicherweise andere Voraussetzungen gelten.
Gilt das beschleunigte Verfahren für alle Branchen? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht grundsätzlich allen Branchen offen. Besonders relevant ist es für Engpassberufe und Mangelberufe, bei denen ein besonderer Fachkräftebedarf besteht. Dazu zählen unter anderem Berufe in der IT, im Ingenieurwesen, im Gesundheits- und Pflegebereich sowie in technischen und handwerklichen Berufen. Auch für Ausbildungsberufe kann das beschleunigte Verfahren genutzt werden, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt.

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